MB Baum- und Landschaftspflege im Schönbuch
Inhaber: Matthias Bauer – Einzelunternehmen
Friedrichstraße 1, 72141 Walddorfhäslach
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen von MB Baum- und Landschaftspflege im Schönbuch, Inhaber Matthias Bauer, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.
- Sie gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit im Folgenden keine abweichende Regelung getroffen wird.
- Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem gesonderten Vertrag haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
- Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
- Sofern im Angebot keine andere Frist angegeben ist, gilt das Angebot für vier Wochen ab Angebotsdatum.
- Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber und Annahme des Auftrags durch den Auftragnehmer zustande. Die Annahme kann insbesondere in Textform oder durch Beginn der Leistungsausführung erfolgen.
- Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Angaben verantwortlich.
- Kalkulationen beruhen auf den bei Angebotserstellung erkennbaren und vom Auftraggeber mitgeteilten Verhältnissen. Nicht erkennbare Umstände, Hindernisse oder Erschwernisse können als zusätzliche Leistung berechnet werden, soweit hierdurch tatsächlich zusätzlicher Aufwand entsteht und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
§ 3 Begehungen, Vor-Ort-Termine und Beratung
- Vor-Ort-Begehungen, Beratungen und Bestandsaufnahmen können gesondert berechnet werden.
- Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, kann hierfür eine Begehungsgebühr erhoben werden. Die Höhe wird dem Auftraggeber vor dem kostenpflichtigen Termin mitgeteilt.
- Bei anschließender Auftragserteilung wird die Begehungsgebühr auf den Rechnungsbetrag angerechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Erfolgt keine Beauftragung, verbleibt die vereinbarte Begehungsgebühr beim Auftragnehmer.
- Anfahrtszeit und Beratungsaufwand können Bestandteil der Berechnung sein.
§ 4 Mitwirkungspflichten, Zugang und Arbeitsbereich
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Arbeitsbereich zum vereinbarten Zeitpunkt frei und gefahrlos zugänglich ist und erforderliche Zufahrts-, Stell- und Rangierflächen zur Verfügung stehen.
- Bewegliche und empfindliche Gegenstände, insbesondere Gartenmöbel, Pflanzgefäße, Dekorationen, Beleuchtung, Gartentechnik und sonstige Wertgegenstände, sind vor Beginn der Arbeiten durch den Auftraggeber zu entfernen oder ausreichend zu sichern.
- Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Arbeitsbeginn über bekannte unter- oder oberirdische Leitungen und Anlagen zu informieren. Hierzu gehören insbesondere Strom-, Gas-, Wasser-, Abwasser- und Telekommunikationsleitungen sowie Bewässerungssysteme, Drainagen, Tanks, Schächte und sonstige Einbauten.
- Vorhandene Pläne sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
- Für Schäden, die auf unrichtigen oder unterlassenen Angaben des Auftraggebers über nicht erkennbare Leitungen, Einbauten oder sonstige Gefahren zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelungen dieser AGB.
§ 5 Genehmigungen und gesetzliche Vorgaben
- Erforderliche behördliche Genehmigungen und Zustimmungen sind grundsätzlich vom Auftraggeber einzuholen und vor Beginn der Arbeiten vorzulegen, sofern die Einholung nicht ausdrücklich als Leistung des Auftragnehmers vereinbart wurde.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten nicht zu beginnen oder einzustellen, wenn erforderliche Genehmigungen oder Freigaben fehlen oder begründete Zweifel an der Zulässigkeit der Arbeiten bestehen.
- Hierdurch entstehende und vom Auftraggeber zu vertretende zusätzliche Aufwendungen, insbesondere Anfahrt, Wartezeit oder erneute Anfahrt, können gesondert berechnet werden.
- Gesetzliche Natur-, Arten- und Baumschutzvorschriften bleiben unberührt.
§ 6 Leistungsbeschreibung und Fachbegriffe
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Das Angebot beschreibt die auszuführenden Leistungen so genau wie möglich.
Zur eindeutigen Abgrenzung des Leistungsumfangs werden insbesondere folgende branchenübliche Begriffe verwendet:
Ast-Definitionen
- Feinast: Ast mit einem Durchmesser von 1 bis 3 cm
- Schwachast: Ast mit einem Durchmesser über 3 bis 5 cm
- Grobast: Ast mit einem Durchmesser über 5 bis 10 cm
- Starkast: Ast mit einem Durchmesser über 10 cm
Baumfällung
Baumfällung bezeichnet das Fällen des Baumes mit einem Schnitt in der Regel bis maximal ca. 20 cm über Geländehöhe. Der Baumstubben bzw. Wurzelstock verbleibt grundsätzlich im Boden, sofern dessen Entfernung oder Fräsung nicht ausdrücklich beauftragt wurde.
Formschnitt
Gehölzschnitt zur Herstellung oder Erhaltung eines bestimmten optischen Erscheinungsbildes.
Kronenpflege
Ausschneiden von toten, kranken, gebrochenen, beschädigten, sich kreuzenden oder reibenden Ästen sowie fachlich erforderliche Schnittmaßnahmen zur Vermeidung von Fehlentwicklungen. Schnittmaßnahmen erfolgen überwiegend im Fein- und Schwachastbereich. Die fachgerechte Entwicklung und Verkehrssicherheit des Baumes haben Vorrang vor rein optischen Gesichtspunkten.
Totholzentnahme
Entfernung von toten oder gebrochenen Ästen ab Schwachaststärke insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit.
Kroneneinkürzung
Fachgerechte Reduzierung der Baumkrone im Fein-, Schwach- und gegebenenfalls Grobastbereich. Optische Gesichtspunkte werden nach Möglichkeit berücksichtigt, stehen jedoch hinter den fachlichen Anforderungen zurück.
Kronenauslichtung
Gezielte Entnahme von Ästen zur Reduzierung der Kronendichte entsprechend der vereinbarten Maßnahme.
Kronensicherung
Sicherung von Baumkronen, Kronenteilen oder einzelnen Ästen mittels geeigneter und fachgerechter Sicherungssysteme entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang. Es werden grundsätzlich keine Wundverschlussmittel verwendet, soweit deren Anwendung nicht im Einzelfall fachlich erforderlich ist.
Die Arbeiten werden nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Soweit vereinbart bzw. für die betreffende Leistung einschlägig, werden die Grundsätze der ZTV-Baumpflege der FLL in ihrer jeweils einschlägigen Fassung berücksichtigt.
Bei einer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers durchgeführten Totholzentnahme zu einem Zeitpunkt, zu dem eine eindeutige Identifikation sämtlichen Totholzes aufgrund des Vegetationszustands nicht möglich ist, kann keine Gewähr für die Erkennung und Entfernung jedes abgestorbenen Astes übernommen werden.
§ 7 Wurzelstock- und Wurzelfräsarbeiten
- Wurzelstöcke sind nur dann zu entfernen oder zu fräsen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Umfang, Frästiefe und Fräsradius richten sich nach Angebot, örtlichen Verhältnissen, eingesetzter Maschine und technischer Zugänglichkeit.
- Unterirdische Fremdkörper wie Steine, Beton, Metallteile, Fundamente oder sonstige nicht erkennbare Hindernisse können die Arbeiten erschweren oder eine vollständige Fräsung verhindern.
- Nicht vorhersehbarer zusätzlicher Aufwand kann nach vorheriger Abstimmung zusätzlich berechnet werden.
- Eine vollständige Entfernung sämtlicher Wurzelausläufer oder Rhizome kann nicht garantiert werden. Dies gilt insbesondere bei stark austriebsfähigen Gehölzen und Pflanzen wie Bambus.
- Ein späterer Neuaustrieb stellt daher nicht automatisch einen Mangel der Fräsleistung dar.
§ 8 Ausführungsfristen, Witterung und Arbeitssicherheit
- Angegebene Ausführungszeiten und Termine sind unverbindliche Planungsangaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Termin vereinbart wurden.
- Arbeiten werden nur durchgeführt, wenn Witterung, Bodenbeschaffenheit und sonstige Umstände eine fachgerechte und sichere Durchführung zulassen.
- Arbeiten können insbesondere verschoben, unterbrochen oder abgebrochen werden bei: Dauer- oder Starkregen, Schnee, Eis oder Reif, Sturm oder gefährlichen Windverhältnissen, Gewitter, stark vernässtem oder nicht ausreichend tragfähigem Boden, gefrorenem Boden, soweit die betreffende Arbeit dadurch fachlich nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden kann, sowie extremer Hitze oder Kälte, sofern hierdurch Arbeitssicherheit oder fachgerechte Ausführung beeinträchtigt werden.
- Eine feste Mindesttemperatur wird nicht vorausgesetzt. Entscheidend sind die tatsächlichen Bedingungen am Einsatzort und die Art der auszuführenden Arbeiten.
- Der Auftragnehmer entscheidet unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und fachlichen Anforderungen, ob die Arbeiten durchgeführt werden können.
- Witterungsbedingte oder aus Gründen der Arbeitssicherheit notwendige Terminverschiebungen begründen keine Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, soweit dieser die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
§ 9 Boden, Rasen, Zufahrten und unvermeidbare Begleiterscheinungen
- Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen, Hebebühnen, Häckslern, Fräsen und sonstigem Gerät Belastungen des Bodens verursachen kann.
- Insbesondere bei feuchten, weichen oder empfindlichen Böden können trotz fachgerechter Arbeitsweise Fahrspuren, Furchen, Druckstellen, Bodenverdichtungen oder kleinere Unebenheiten entstehen.
- Solche unvermeidbaren und für die vereinbarte Durchführung typischen Beeinträchtigungen stellen keinen Mangel dar.
- Gleiches gilt für übliche geringfügige Arbeitsrückstände wie einzelne Holzspäne, Sägemehl oder kleinere organische Rückstände, soweit keine besondere Endreinigung vereinbart wurde.
- Eine Wiederherstellung von Rasen- oder Bodenflächen, insbesondere Einebnung, Belüftung, Nachsaat oder Rollrasen, gehört nur dann zum Leistungsumfang, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Arbeiten mit der fachlich gebotenen Sorgfalt und unter angemessener Berücksichtigung der Bodenverhältnisse durchzuführen.
§ 10 Schnittgut, Grünabfall und Entsorgung [NEU]
- Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, entsorgt der Auftragnehmer anfallendes Schnittgut, Wurzel- und Fräsmaterial sowie sonstigen Grünabfall fachgerecht. Die hierfür anfallenden Entsorgungskosten sind, soweit nicht bereits im Angebotspreis enthalten, gesondert ausgewiesen bzw. werden nach Aufwand berechnet.
- Wünscht der Auftraggeber den Verbleib von Schnittgut, Häckselgut oder Stammholz auf dem Grundstück, ist dies vor Ausführung der Arbeiten gesondert zu vereinbaren.
- Verbleibt Material auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers auf dem Grundstück, geht das Eigentum hieran mit Ablage auf den Auftraggeber über; für dessen weitere Lagerung, Verwendung oder Entsorgung ist ab diesem Zeitpunkt allein der Auftraggeber verantwortlich.
§ 11 Änderungen, Zusatzleistungen und Mehrarbeit
- Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden zusätzlich vergütet.
- Zusatzleistungen sollen vor Ausführung mit dem Auftraggeber abgestimmt werden. Textform, beispielsweise E-Mail oder Nachricht, genügt.
- Ist zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr oder zur fachgerechten Fertigstellung eine sofortige Maßnahme erforderlich und eine vorherige Abstimmung nicht zumutbar möglich, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Zusatzarbeiten werden nach vereinbartem Stunden- bzw. Einheitspreis oder, soweit kein Preis vereinbart wurde, nach der üblichen Vergütung berechnet.
§ 12 Preise, Materialpreise und unvorhersehbare Kosten
- Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise.
- Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Nicht vorhersehbare und bei der Besichtigung bzw. Angebotserstellung nicht erkennbare Erschwernisse können zu Mehrkosten führen. Der Auftraggeber wird hierüber nach Möglichkeit vor Durchführung der zusätzlichen Arbeiten informiert.
- Bei erheblichen Änderungen von Material-, Entsorgungs- oder Fremdleistungskosten nach Vertragsschluss gelten Preisanpassungen nur, soweit sie individualvertraglich vereinbart oder gesetzlich zulässig sind.
§ 13 Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, im gesetzlich zulässigen Umfang Abschlagszahlungen für bereits erbrachte vertragsgemäße Leistungen zu verlangen.
- Bei materialintensiven oder umfangreichen Aufträgen können im Angebot individuelle Anzahlungen, Abschlagszahlungen oder Zahlungspläne vereinbart werden.
- Material, Fremdleistungen, Maschinenmieten oder sonstige erhebliche Vorleistungen können nach entsprechender Vereinbarung vor Ausführung ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden.
- Bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers kann der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
§ 14 Absage, Terminverschiebung und Annahmeverzug des Auftraggebers
- Kann ein vereinbarter Termin aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, beispielsweise wegen fehlenden Zugangs, nicht entfernter Hindernisse oder fehlender notwendiger Genehmigungen, kann der dadurch tatsächlich entstandene Aufwand berechnet werden.
- Hierzu können insbesondere bereits entstandene Anfahrts-, Personal-, Maschinen-, Miet- und Fremdkosten gehören.
- Bei einer vom Auftraggeber gewünschten Stornierung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer kann Ersatz für tatsächlich entstandene Aufwendungen und sonstige gesetzlich ersatzfähige Schäden verlangen.
- Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Das gesetzliche Widerrufsrecht von Verbrauchern nach § 15 dieser AGB bleibt hiervon unberührt und geht als Sonderregelung vor.
§ 15 Widerrufsrecht für Verbraucher [NEU]
- Schließt ein Verbraucher (§ 13 BGB) den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers ab – insbesondere bei einem Vertragsschluss vor Ort beim Auftraggeber, z. B. im Anschluss an eine Begehung oder Beratung im Garten des Auftraggebers – oder im Wege des Fernabsatzes, insbesondere über die Website, per Telefon oder per E-Mail, steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zu.
- Die Einzelheiten zum Widerrufsrecht, insbesondere Frist, Fristbeginn, Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs, ergeben sich aus der gesondert zur Verfügung gestellten Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular. Diese sind auf der Website unter [BITTE LINK ZUR UNTERSEITE „WIDERRUFSBELEHRUNG“ EINTRAGEN] abrufbar und werden dem Auftraggeber zusätzlich vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt.
- Möchte der Auftraggeber, dass der Auftragnehmer bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistung beginnt, ist hierfür die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers in Textform sowie dessen Bestätigung der Kenntnis über einen im Fall des Widerrufs bestehenden Wertersatzanspruch (§ 357a BGB) erforderlich.
- Bei Verträgen, die ausschließlich in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers oder im Rahmen eines vorher vom Verbraucher angeforderten Termins ohne die Merkmale eines Fernabsatz- oder Außergeschäftsraumvertrags geschlossen werden, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB.
- Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) besteht kein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift.
§ 16 Pflege-Abonnements und wiederkehrende Pflegeverträge
- Für regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können Pflege-Abonnements bzw. Pflegeverträge abgeschlossen werden.
- Leistungsumfang, Häufigkeit, Vergütung und gegebenenfalls saisonale Besonderheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Pflegevertrag oder Angebot.
- Die Mindestlaufzeit beträgt, sofern individuell vereinbart, 12 Monate.
- Während der vereinbarten Mindestlaufzeit kann der Vertrag ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt werden.
- Nach Ablauf der Mindestlaufzeit gelten für Verbraucher die jeweils zwingenden gesetzlichen Regelungen zur Vertragsverlängerung und Kündigung.
- Bei Unternehmern kann individualvertraglich eine Verlängerung um jeweils weitere 12 Monate mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende vereinbart werden.
- Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Witterungsbedingt nicht sinnvoll oder nicht sicher durchführbare Pflegeleistungen können verschoben und zu einem fachlich geeigneten Zeitpunkt nachgeholt werden.
§ 17 Abnahme und Mängel
- Soweit die Leistung einer Abnahme zugänglich ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Festgestellte Mängel sind dem Auftragnehmer möglichst zeitnah mitzuteilen, damit eine Prüfung und gegebenenfalls Nachbesserung ermöglicht wird.
- Natürliche Veränderungen von Bäumen, Pflanzen und Böden sowie Entwicklungen aufgrund von Witterung, Schädlingsbefall, Krankheiten, Trockenheit, Frost, Standortbedingungen oder Pflege durch Dritte stellen keinen vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangel dar.
§ 18 Neubepflanzungen und Anwuchs
- Pflanzarbeiten werden fachgerecht entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang durchgeführt.
- Eine Garantie für das Anwachsen oder die weitere Entwicklung von Pflanzen wird nur übernommen, wenn eine solche ausdrücklich vereinbart wurde.
- Insbesondere kann keine Verantwortung für Ausfälle übernommen werden, die auf unzureichende oder falsche Bewässerung, Pflegefehler, extreme Witterung, Schädlings- oder Krankheitsbefall oder nicht erkennbare ungünstige Bodenverhältnisse zurückzuführen sind.
- Eine vereinbarte Fertigstellungs- oder Entwicklungspflege bleibt hiervon unberührt.
§ 19 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aus ausdrücklich übernommenen Garantien bleiben unberührt.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten von Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung. [NEU – bitte Deckungssumme/Versicherer ergänzen, sofern gewünscht]
§ 20 Rechnungsstellung und Zahlung
- Rechnungen sind, sofern im Angebot oder auf der Rechnung nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, weitere Leistungen im gesetzlich zulässigen Umfang zurückzuhalten, wenn fällige Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis trotz Mahnung nicht bezahlt wurden.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 21 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte und noch nicht fest mit einem Grundstück verbundene Materialien und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies rechtlich möglich ist.
§ 22 Foto- und Videodokumentation
- Der Auftragnehmer darf, soweit dies zur Vertragsdurchführung, Dokumentation des Arbeitsfortschritts, Feststellung des Ausgangszustands, Dokumentation von Vorschäden, Qualitätssicherung oder Beweissicherung erforderlich ist, Foto- und Videoaufnahmen des Arbeitsbereichs und der ausgeführten Leistungen anfertigen.
- Dabei wird darauf geachtet, nicht erforderliche personenbezogene Daten und private Bereiche möglichst nicht zu erfassen.
- Eine Nutzung solcher Aufnahmen für Werbung, Website, Social Media, Printmedien, Referenzdarstellungen oder sonstige öffentliche Veröffentlichungen erfolgt bei identifizierbaren Privatgrundstücken, Personen oder personenbezogenen Merkmalen nur auf Grundlage einer hierfür erforderlichen gesonderten Einwilligung bzw. sonstigen rechtlichen Grundlage.
- Eine erteilte Einwilligung zur werblichen Nutzung kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Zukunft widerrufen werden.
- Die zur Vertragsdokumentation oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderliche Aufbewahrung von Dokumentationsaufnahmen bleibt hiervon im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt.
§ 23 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Ergänzend gelten die Datenschutzinformationen von MB Baum- und Landschaftspflege im Schönbuch.
§ 24 Verbraucherrechte
Zwingende gesetzliche Rechte von Verbrauchern werden durch diese AGB nicht eingeschränkt. Insbesondere bleiben gesetzliche Gewährleistungs-, Widerrufs- (vgl. § 15) und sonstige Verbraucherrechte unberührt.
§ 25 Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.
- Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart werden.
§ 26 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
MB Baum- und Landschaftspflege im Schönbuch
Matthias Bauer – Einzelunternehmen
Friedrichstraße 1
72141 Walddorfhäslach
Mb[at]bauer-schoenbuch.de
Tel +49 I76 3228I388